Eine
herkömmliche PV-FFA wird in der Regel im
Flächennutzungsplan als „Sondergebiet Photovoltaik“ ausgewiesen. Hierbei wird eine Ackerfläche in eine Grünfläche
umgewandelt und anschließend die PV-FFA darauf installiert. Andere für
PV-FFA mögliche Standorte sind brachliegende
Gewerbegebiets- und Konversionsflächen sowie bis zu 100m breite Streifen entlang von Transportwegen
wie Schienen und Autobahnen. Generell sollten aus Gründen des Schutzes
der wertvollen Bodenressourcen PV-FFA nicht auf den fruchtbarsten Böden installiert werden, damit die große
Nahrungsmittelexportabhängigkeit Deutschlands
nicht noch verstärkt wird. Da die PV-FFA eine elektrische Betriebsstätte ist, wird
sie als Gewerbe betrachtet und statistisch den versiegelten Flächen zugeordnet und der Landwirt oder Flächeneigentümer erhält für die Fläche keine
Agrarsubventionen mehr. Der Ausbau der herkömmlichen PV-FFA erschwert somit die
Zieleinhaltung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, dass bis ins Jahr 2020
nicht mehr als 30 ha pro Tag Fläche aus dem Landwirtschaftssektor
umgenutzt werden sollen.
Eine APV-Anlage hingegen soll zukünftig im Flächennutzungsplan als „Sondergebiet Agrophotovoltaik“ ausgewiesen werden. Der unter den PV-Modulen liegende Acker wird weiterhin genutzt und eine Umwandlung in eine Grünfläche ist nicht notwendig. APV-Anlagen können grundsätzlich auf allen Flächen installiert werden — auch auf sehr fruchtbaren Böden — da die Nahrungsmittelproduktion nicht beziehungsweise nur sehr geringfügig eingeschränkt wird. Der Landwirt oder Flächeneigentümer erhält weiterhin die für die Fläche zugeordnete Agrarsubvention und statistisch zählt die Fläche nicht zur versiegelten Fläche, sondern weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche. Somit leistet die APV einen positiven Beitrag zum 30ha/Tag Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie bis 2020.